Bei Aufführungsrechten wird zwischen "Grossem" und "Kleinem" Recht unterschieden.
Was ist "Kleines Recht"
Zum Kleinen Recht gehören alle Aufführungen von Werken ohne dargestellte Handlung sowie die öffentliche Ausstrahlung derer Aufnahmen.
Dazu gehört u. a.:
- Ein Konzert eines Orchesters
- Ein Klavierrezital
- Aufführungen geistlicher Messen, Oratorien etc.
- Ein Gala-Abend mit Opernarien
Die Aufführungsrechte werden in diesen Fällen durch die lokale Urheberrechtsgesellschaft (in der Schweiz die SUISA) verwaltet und abgerechnet.
Was ist "Grosses Recht"
Grosses Recht beinhalten szenische Aufführungen jeglicher Art, bei der eine Handlung dargestellt wird, sowie rein hörbare Umsetzungen davon. Dabei ist es unerheblich, ob dabei Werke verwendet werden, die normalerweise als "Kleines Recht" genutzt werden.
Dazu gehören u. a.:
- Theateraufführungen
- Opern-/Operetten- und Musical-Aufführungen
- Ballettaufführungen
- Vertanzung von konzertanten Werken
- Integration von konzertanten Werken in jegliche szenische Aufführungen (ausgenommen Hintergrundmusik, die aber nicht zur Handlung beitragen darf).
- Hörspiele
Aufführungsrechte im Grossen Recht werden direkt durch die Rechteinhaber, in der Regel einem Verlag, verwaltet.